Solaranlagen: Kleinunternehmer vs. Regelbesteuerung

Falls du deinen überschüssigen Strom aus dem Betrieb deiner Solaranlage ins lokale Netz einspeist, sieht dich das Finanzamt als ein Gewerbe, bei dem Steuern fällig werden. Dabei wird ggf. eine Umsatzsteuer und eine Ertragssteuer erhoben.

Hinweis

Im Zuge des EEG 2023 hat sich die Sachlage hier geändert. So sind Anlagen ab dem 01.01.2023 bis 30 kWp grundsätzlich Umsatzsteuerfrei zu erwerben. Alle Infos findest Du hier.

Für die Regulierung der Umsatzsteuer gibt es unter bestimmten Vorraussetzungen eine Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. Genau wie bei der Regelbesteuerung gibt es jedoch Vor- und Nachteile, welche beachtet werden müssen.

In diesem Beitrag erfährst du, ob es sich für dich als Netzeinspeiser lohnt, die Kleinunternehmerreglung zu nutzen oder die Regelbesteuerung vielleicht doch die bessere Wahl ist. Los geht´s!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kleinunternehmerregelung kann bis max. 22.000 brutto Jahresumsatz in Anspruch genommen werden
  • Als Kleinunternehmer musst du keine Umsatzsteuer abführen
  • Du kannst allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen
  • Bei der Regelbesteuerung musst du den eingespeisten & selbst genutzten Strom versteuern
  • Dafür kann die Umsatzsteuer der Anschaffungskosten + Betriebskosten rückerstattet werden
[funnelforms id=“907″]

Die Kleinunternehmerregelung

Bei dieser Regelung (§ 19 UStG) handelt es sich hierbei und eine steuerliche Entlastung für Kleinunternehmer, die unter einer gewissen jährlichen Umsatzgrenze liegen.

Welche Voraussetzung muss ich für die Kleinunternehmerregelung erfüllen?

Solltest du nämlich max. 22.000 Euro brutto im laufenden und max. 50.000 Euro brutto im darauffolgenden Geschäftsjahr erwirtschaften, musst du keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings darfst du dann auch keine Vorsteuer erheben.

Bei der Ermittlung werden alle steuerpflichtigen Umsätze innerhalb eines Jahres zusammen geführt. Das bedeutet, dass diese Regelung nur bei Personen in Frage kommt, die neben der eigenen Photovoltaikanlage sehr geringe steuerpflichtige Umsätze erwirtschaften.

Besonders bei Arbeitnehmern oder Rentnern, die kleine PV-Anlagen betreiben und den überschüssigen Strom einspeisen, macht es Sinn, seinen Anspruch zu prüfen. Solltest du diese Vorraussetzungen erfüllen, dann darfst du die Kleinunternehmerregelung bei dir anwenden.

Vorteile

  • Keine Umsatzsteuer an das Finanzamt anführen (Brutto gleich Netto)
  • Keine Besteuerung des eigenen Stroms (Im Gegensatz zu der Regelbesteuerung wird der eigene private Stromverbrauch nicht besteuert)
  • Nur EÜR + private Steuererklärung (Erfordert keinen zusätzlichen Steuerberater. Einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und private Steuererklärung reicht vollkommen aus)

Nachteile

  • Kein Vorsteuerabzug (Vorsteuererstattung der Anschaffungskosten, Reparatur und Instandhaltung können beim Finanzamt nicht mehr geltend gemacht werden)
  • 5 Jahre Bindung (Egal ob Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung, du bist 5 Jahre an deine Entscheidung gebunden, sofern du die Umsatzgrenze nicht überschreitest)

Wie kann ich wechseln?

Dabei musst du dem Finanzamt erklären, dass du deine Option zur Regelbesteuerung widerrufst. Beachte jedoch, falls du zu Beginn die Regelbesteuerung nutzt, der Wechsel erst frühestens nach 5 Jahren möglich ist.

Die Bindung gilt nicht, wenn du die Umsatzsteuergrenze überschreitest. Das wird bei einer durchschnittlichen Solaranlage aber selten der Fall sein.

Für einen Wechsel ist nur ein formloser Antrag in Form eines Briefs beim Finanzamt nötig.

Einnahme-Überschuss-Regelung EÜR

Solltest du dich für diese Variante entscheiden, ist die Abgabe einer EÜR nötig. Diese ist aber schnell und einfach erledigt. Auf der linken Seite zählst du die Einnahmen und der rechten die Ausgaben auf.

Unter den Erlösen versteht man alle monatlichen Einnahmen, die du durch die Einspeisevergütung erhältst. Vorhandene Rechnungen reichen dabei als Beleg. Auf der gegenüberliegenden Seite trägst du alle anfallenden Kosten ein. Das können beispielsweise die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten sein.

Bei der Erstellung deiner Bilanz erhältst du eine Differenz, die als Berechnungsgrundlage für die Einkommenssteuer ist.

kleinunternehmerregelung bei solaranlagen
Keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen klingt erstmal verlockend, hat jedoch auch einen Haken: Du kannst auch keine Kosten steuerlich geltend machen

Die Regelbesteuerung

Solltest du die oben genannte Sonderregelung nicht in Anspruch nehmen wollen, unterliegst du der Regelbesteuerung und giltst als „normaler“ Unternehmer. In dem Fall musst du für alle anfallenden Umsätze zusätzlich eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Allerdings bekommst du auch die Möglichkeit auf eine Vorsteuerrückerstattung. Das lohnt sich insbesondere bei den Anschaffungskosten einer Photovoltaik-Anlage.

Alle Kosten (Finanzierung, Reparatur, Betriebskosten, Versicherung), die beim Betrieb einer Photovoltaikanlage anfallen, werden als Betriebskosten gewertet und können steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus kannst du die Anschaffungskosten über eine Dauer von 20 Jahren abschreiben.

Tipp: Hier findest du eine Übersicht zum Thema Solaranlagen, Steuern & Abschreibung

Vorteile

  • Oftmals bessere Rendite
  • Umsatzsteuer beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen wird rückerstattet
  • Umsatzsteuer der Betriebskosten wird ebenfalls erstattet

Nachteile

  • Mehraufwand bei Umsatzsteuererklärung
  • Bei der Einspeisevergütung muss eine Umsatzsteuer erhoben werden (auch privat verbrauchter Strom)

Umsatzsteuer Voranmeldung

Solltest du dich für die Regelbesteuerung entschieden haben, bist du nach der Inbetriebnahme deiner PV-Anlage dazu verpflichtet, monatlich bzw. quartualsweise eine Umsatzsteueranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Die Übermittlung der Daten läuft dabei über das Programm ELSTER, welches kostenfrei runtergeladen werden kann.

Es ist dennoch ratsam, hierfür Rücksprache mit deinem Steuerberater zu halten.

Abschreibung

Es gibt ggf. 3 Möglichkeiten der Abschreibung, die genutzt werden können.

  1. Lineare Abschreibung (jährlich 5% vom Nettowert über 20 Jahre – Erst nach Investitionsabzug & Sonderabschreibung (falls in Anspruch genommen))
  2. Investition (sofort 40% vom Nettowert – Anspruch muss vorher vom Steuerberater geprüft werden)
  3. Sonderabschreibung (20% vom Nettowert innerhalb von 5 Jahren – Zusammensetzung der jährlichen Abschreibung kann dabei frei gewählt werden)

Ertragssteuer

Unabhängig ob du dich für die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung entscheidest, wird bei beiden Varianten eine Ertragssteuer fällig.

Als Grundlage dafür werden die Erlöse aus dem Stromverkauf mit den anfallenden Kosten (Anschaffung + Betrieb) miteinander verglichen. Solltest du dabei einen Gewinn erwirtschaften, wird die Ertragssteuer fällig, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Bei einem wirtschaftlichen Verlust kannst du unter Umständen auch einen Antrag auf „Liebhaberei“ stellen (bei einer PV-Anlage bis max. 10 kWp).

Beachte: Ein wirtschaftlicher Verlust macht durchaus Sinn, da dadurch keine Ertragssteuer erhoben wird und man sich zusätzlichen Papierkram erspart. Der Totalverlust bedeutet nicht, dass deine Photovoltaikanlage nicht rentabel genug ist, da die tatsächlichen Einsparungen (günstiger Eigenstrom statt teurer Zukauf) nicht besteuert werden.

Fazit: Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Das kann man pauschal nicht beantworten, da die anfallenden Kosten und die Erlöse aus der Einspeisevergütung variieren können. Außerdem sind auch die persönlichen Präferenz wichtig, möchte man beispielsweise zusätzlichen Papierkram in Kauf nehmen?

Allerdings wird oftmals ein Mix aus der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung empfohlen. Dabei nutzt man die ersten 5 Jahre die Vorteile der Regelbesteuerung und lässt sich somit die hohe Umsatzsteuer beim Kauf deiner Solaranlagen rückerstatten.

Nach 5 Jahren kannst du dir über den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung Gedanken machen, natürlich nur unter der Berücksichtigung der max. erlaubten Umsätze.

Dadurch genießt du den Luxus keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen und deinen privaten Eigenstrom nicht besteuern zu müssen. Darüber hinaus hält sich der bürokratische Aufwand ebenfalls in Grenzen, da nur eine einfache EÜR benötigt wird.

[funnelforms id=“907″]

Inselanlage als Alternative

Für alle, die jetzt von der ganzen Steuerthematik und der Bürokratie abgeschreckt sind, gibt es auch eine Alternative: Die Inselanlage.

Darunter versteht man ein Photovoltaiksystem, mit dem du nicht ins öffentliche Netz einspeist und den Strom ausschließlich selber nutzt. Finanziell gesehen kann das sogar sinnvoller sein.

Hintergrund: Die Einspeisevergütung ist in den kommenden Jahren immer weiter gesunken und wird auch in Zukunft immer weniger werden. Den erzeugten Solarstrom selbst zu nutzen lohnt sich aber bei den aktuellen Energiepreisen immer mehr.

Wichtig hierbei ist, dass du möglichst viel Eigenverbrauch hast und einen entsprechenden Stromspeicher installierst. Willst du mehr zum Thema Inselanlagen wissen? Dann wirf einen Blick auf unseren Beitrag: Solaranlagen ohne Netzeinspeisung.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner